Die Verletzung eines Schiffsarztes während eines Basketballturniers auf einem Kreuzfahrtschiff ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Hannover bestätigte die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft und wies die Klage des Arztes ab (Az. S 58 U 169/23).
Im Streitfall hatte sich der Schiffsarzt im Finale eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder am Knie verletzt. Er argumentierte, die Veranstaltung sei vom Arbeitgeber organisiert worden und deshalb als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert. Zudem habe er sich auch in seiner Freizeit in ständiger Einsatzbereitschaft befunden. Darüber hinaus habe sich mit dem rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine besondere, schiffstypische Gefahr verwirklicht.
Nach Auffassung der Richter des Sozialgerichts Hannover bestand kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Turnier und der beruflichen Tätigkeit als Schiffsarzt. Weder erfüllte der Kläger dabei dienstliche Pflichten noch durfte er davon ausgehen. Zudem sei das Turnier weder versicherter Betriebssport noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, da es Wettkampfcharakter hatte und sich nur an einen begrenzten Kreis interessierter Crewmitglieder richtete. Auch eine besondere Gefahr des Schiffsbetriebs liege nicht vor, da der verwendete Bodenbelag mit Sporthallen an Land vergleichbar ist. Der Unfall sei daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
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