Das Sozialgericht Hannover hat den Eilantrag einer Bürgergeldempfängerin auf höhere Leistungen für sich und ihre vier Kinder abgelehnt (Az. S 7 AS 334/26 ER). Streitig war, ob der Ehemann bei der Leistungsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Trotz getrennter Wohnungen sah das Gericht nach vorläufiger Prüfung überwiegend wahrscheinlich eine Bedarfsgemeinschaft mit dem im März 2026 geheirateten Ehemann als gegeben an.
Entscheidend sei nicht allein die räumliche Trennung, sondern ob ein dauerndes Getrenntleben nach außen erkennbar vorliege. Dafür sei maßgeblich, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehne und dies nach außen erkennbar sei. Die Beweisaufnahme habe nach Auffassung des Gerichts hierfür jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr habe sich gezeigt, dass der Ehemann weiterhin am Familienalltag teilnimmt und die Familie unterstützt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen im Eilverfahren bestand daher nicht.
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